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Bauen & Wohnen

Bauen in St. Radegund

Terminvereinbarung zur kostenlosen Bauberatung:

Mi-Fr: 03132/2301-19
Die Bauberatung findet einmal pro Monat donnerstags statt.

Bebauungsgrundlagen

Vor Kauf eines Grundstückes oder vor Einreichung der Baubewilligung kann es zweckmäßig sein, sich die Bebauungsgrundlagen für ein Grundstück vom Bauamt der Gemeinde bestätigen zu lassen. Dies vermeidet Missverständnisse und spart Kosten bei der Planung.  

Nachhaltigkeit

Information zu Photovoltaik und Wärmepumpen

Baubewilligung

Bauansuchen leicht gemacht!

Von der WKO wurde für Bauansuchen ein Leitfaden erstellt, welcher durch alle möglichen Bauansuchen und Meldungen führt. Es werden per Checkliste für alle Ansuchen die notwendigen Unterlagen erfasst, so dass eine Verzögerung des Bauverfahrens durch fehlende Unterlagen ausbleiben kann.

Den Leitfaden finden Sie hier: Bauansuchen und Meldungen

 

Bauansuchen lt. § 19 Stmk. BauG

Für alle Bauvorhaben, die nicht bewilligungsfrei oder im Rahmen eines Anzeigeverfahrens abgewickelt werden können, muss beim Bauamt der Gemeinde um eine Baubewilligung angesucht werden.

Dies betrifft:

  • Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

  • Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

  • Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

  • Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

  • Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

  • Projekte gemäß § 22 Abs. 6.

Bauansuchen lt. § 20 Stmk. BauG

Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
  • Abstellflächen
  • Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
  • Schutzdächern/Flugdächern ab 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
  • Nebengebäuden
  • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
  • Umspann- und Kabelstationen ab 40 m²
  • Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
  • Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m
  • Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW
  • sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
  • baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze
  • Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m
  • Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland, sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem
  • die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
  • der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  • die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen/transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Meldepflichtige Bauvorhaben

Zu den meldepflichtige Vorhaben gehört lt. § 21 Stmk. BauG

Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

  • Nebengebäuden bis zu 40 m²
  • landesüblichen Zäunen
  • Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl.,
  • kleineren baulichen Anlagen, wie z.B.:
    Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen; Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten; Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen; Telefonzellen und Wartehäuschen; Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis max. 3,0 m Höhe inklusive Sockel, kleinere sakrale Bauten, Gipfelkreuze;
  • Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
  • Stützmauern mit einer Ansichtshöhe bis 0,5 m
  • Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
  • Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m
  • Solar- und Photovoltaikanlagen bis 400 m² und maximale Höhe von 3,50 m
  • Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge zu je max. 3 500 kg bis max. 40 m²;
  • Fahrradabstellanlagen;
  • Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt,
  • Baustelleneinrichtungen, inkl. Unterstände und Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen;
  • Gerüste und Netze, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen;
  • Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis 8,0 kW
  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh;
  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
  • der Einbau von Treppenliften;
  • der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
  • die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l, Heizöl bis 300 l;
  • der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
  • die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;
  • der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;
  • Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. die Grundstücknummer
  2. die Lage am Grundstück
  3. eine kurze Beschreibung des Vorhabens

bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

  1. eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000)
  2. erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100
  3. eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Fertigstellungsanzeige - Benützungsbewilligung

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens muss bei der Gemeinde St.Radegund eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage der notwendigen Bestätigungen durchgeführt werden. Wenn die Bauführerbestätigung nicht vorgelegt werden kann, dann ist zusätzlich um eine Benützungsbewilligung anzusuchen, wobei eine Endkommissionierung durch die Behörde durchgeführt wird. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob Ihr Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und damit auch rechtmäßig benützt werden darf.

Abbruchbewilligung

Für den Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist eine Abbruchbewilligung vom Bauamt der Gemeinde St.Radegund einzuholen.

Mehr Informationen finden Sie unter www.help.gv.at.